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Vorsicht, Unterversicherung!
Es entspricht dem gehobenen Lebensstandard von heute, dass Räume, die der Entspannung dienen, zum... [mehr]

01.05.10 - Vorsicht, Unterversicherung!

Es entspricht dem gehobenen Lebensstandard von heute, dass Räume, die der Entspannung dienen, zum Wohnraum zählen und deshalb von der Haushaltsversicherung erfasst werden.

Diese Entscheidung traf der Oberste Gerichtshof nach unterschiedlichen Urteilen der vorhergehenden Instanzen. In dem Fall ging es um einen Kunden, der bei seiner Versicherung eine Haushaltsversicherung abgeschlossen hatte. Sein Eigenheim hat neben dem Erdgeschoss und 1. Stock ein Kellergeschoss, das zur Gänze unter dem Erdniveau liegt.

In diesem Kellergeschoss befinden sich drei Kellerräume, ein Heizraum, ein Tankraum, ein WC, eine Sauna, ein Wellnessraum und der Gang. Im Vorraum zur Sauna gibt es eine Dusche, eine mit Strand, Meer und Palmen bemalte Wand, künstliche Pflanzen sowie Sitzgelegenheiten.

Der Wellnessraum wurde gemeinsam mit den anderen bewohnten Räumlichkeiten beheizt.

 

Beträchtlicher Wasserschaden

Bei einem Bruch des Filterbehälters der Wasserstation im Heizraum entstand beträchtlicher Schaden, denn das Leitungswasser verteilte sich im gesamten Kellergeschoss in einer Höhe von etwa 25 bis 30 Zentimetern.

Der Schaden erhöhte sich dadurch, dass die Lebensgefährtin des Versicherungskunden in einem Umzugskarton, der am Boden stand, einen weißen, vier bis fünf Jahre alten, wertvollen Nerzmantel aufbewahrt hatte, der durch den Wassereintritt völlig zerstört wurde.

Der Versicherungsnehmer wollte den Schaden inklusive Nerzmantel ersetzt haben. Die Versicherung verweigerte die Leistung und verwies auf die Versicherungsbedingungen.

 

Disput um Versicherungsbedingungen

Dort hieß es im Art 3.2. unter anderem, dass außerhalb der Wohnräume im Keller Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Kraftfahrzeug- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie geringe Mengen an Fliesen, Tapetenrollen und Ähnliches sowie sonstiger Boden- und Kellerkram versichert wären. Von einem Nerzmantel oder anderen kostspieligen Gegenständen war nicht die Rede.

In erster Instanz bekam die Versicherung Recht. Das Gericht qualifizierte den Wellnessraum – so wie das Versicherungsunternehmen – nicht als bewohnten Raum im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Begründung: Er liege im Kellerbereich und sei nicht in die Wohnräume integriert.

 

Auch im Keller gibt es bewohnbare Räume

Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und erklärte sinngemäß: „Allein die Tatsache, dass ein Raum im Kellergeschoss eines Hauses situiert ist, bedeutet nicht, dass es sich dabei nicht um einen bewohnten Raum handeln kann.“ Bei objektiver Auslegung falle ein Wellnessraum nicht unter die Definition „außerhalb der Wohnräume“, weil die nur für Kellerabteile gelte, die regelmäßig als Abstellräume oder zu Lagerzwecken genutzt würden.

Dort wäre eine Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Gegenstände gegeben, die im Art 3.2. der Bedingungen angeführt wurden. In bewohnten Räumen im Keller aber könne man diese Beschränkungen nicht anwenden, weshalb der Nerzmantel vom Versicherungsschutz gedeckt sei.

Der Oberste Gerichtshof schloss sich in der Entscheidung 7 Ob 111/09p dieser Sicht der Dinge an: „Davon, dass Räume nur deshalb nicht zu den Wohnräumen zählen, weil sie im (unterirdischen) Kellergeschoss situiert sind, kann nach dem Inhalt der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen Fassung 2005 (ABH 2005) keine Rede sein.“

 

Entspannung und Gesundheitsförderung

Vor allem bei Einfamilienhäusern entspricht es – so der OGH – dem heutigen Verständnis, dass als Folge des allgemein gestiegenen Lebensstandards und des immer stärker verbreiteten Bedürfnisses nach Entspannung und Gesundheitsförderung entsprechend adaptierte und benützte Räume zum Wohnbereich gehören, auch wenn sie im Kellergeschoss untergebracht sind.

Auch der besonders ausgestaltete und beheizte Wellnessraum des Versicherungskunden soll, so die Höchstrichter, offensichtlich der Entspannung dienen. Der Umstand, dass darin Umzugskartons seiner Lebensgefährtin gelagert waren, ändert an dieser Beurteilung nichts: Auch wenn solche Kartons in einem herkömmlichen Wohnzimmer stünden, wäre dieser trotzdem nach wie vor ein Wohnraum.

Der OGH: „Dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Haushaltsversicherung entspricht es daher, auch den Wellnessraum des Klägers im Kellergeschoss des versicherten Gebäudes als bewohnten Raum oder Wohnraum im Sinn des Art 3 ABH 2005 zu qualifizieren.“ Der Schaden muss beglichen werden.

Für Vermittler von Versicherungen und insbesondere für Versicherungsmakler ist angesichts dieser Entscheidung Vorsicht angebracht, warnt der Kärntner Jurist Mag. Jörg Ollinger im Branchenjournal Der Versicherungsmakler: „Bei unrichtiger Berechnung der Versicherungssumme anhand der Angabe der Wohnfläche droht Unterversicherung. Im Zweifelsfall sollten die adaptierten Kellerräume als Wohnfläche in die Berechnung einbezogen werden!“


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